Förderprogramme in Deutschland

Wir überprüfen gerade, ob unsere Ladestationen (Wallboxen) den Anforderungen der Förderung „Solarstrom für Elektroautos (442)“ entsprechen. Sobald wir mehr Informationen haben, aktualisieren wir diese Seite.
Ab dem 26.09.2023 können Anträge für die Förderung „Solarstrom für Elektroautos (442)“ gestellt werden. Gefördert werden dabei der Kauf und die Installation einer Ladestation für Elektroautos in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarstromspeicher.
Bislang förderte die KFW den Kauf und die Installation von Ladestationen für Unternehmen, Einzelunternehmer, freiberuflich Tätige, kommunale Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige Organisationen (KFW 441).
Voraussetzung für den 900 EUR Zuschuss pro Ladepunkt ist, dass für die Ladestationen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien genutzt wird – zum Beispiel direkt aus der eigenen Photovoltaik-Anlage oder über einen Energieversorger.
Sofern Sie einen bewilligten Förderbescheid besitzen, betrifft Sie das Auslaufen der Förderung natürlich nicht und Sie können Ihre smarte Wallbox direkt bei uns bestellen.
Privatpersonen
Unternehmen & Kommunen:
Unternehmen & Kommunen:
Kommunen
Förderbedingungen:
Förderung:
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einer pauschalen Obergrenze als zweckgebundene Zuwendung gem. einzureichendem Verwendungsnachweis nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte.
Förderbedingungen:
Förderung:
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einer pauschalen Obergrenze als zweckgebundene Zuwendung gem. einzureichendem Verwendungsnachweis nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte.
WELMO Förderung "Wirtschaftsnahe Elektromobilität" für KMU, um Umstieg auf E-Mobilität zu erleichtern (bis 31.12.2023)
Anforderungen
NRW fördert den Kauf und die Installation Ihrer privaten Ladeinfrastruktur inklusive aller Ausgaben, die damit verbunden sind. Als Privatnutzer können Sie eine Förderung von bis zu 1500 Euro pro Ladepunkt erhalten. Die Förderung setzt voraus, dass der für den Ladevorgang benötigte Strom aus einem Grünstromvertrag oder einer EE- Anlage stammen muss.
Dazu haben wir den passenden Grünstromvertrag für Sie. Einfach Volkswagen Naturstrom Kunde werden und die Grünstromvoraussetzungen für die Förderung erfüllen. Jetzt bestellen!
Wichtige Hinweise zur NRW Förderung
Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Förderung: Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowie öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Zuwendungsfähig:
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
Höhe der Förderung:
Ladepunkte < 50 Kilowatt:
Wohnungseigentümergemeinschaften, natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
1.500 Euro je Ladepunkt nur in Verbindung mit einer neu zu errichtenden EE-Anlage oder 1.000 Euro je Ladepunkt für Ladepunkte an Stellplätzen für Beschäftigte, Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumswohnungsanlagen, die nicht mit Strom aus einer neu errichteten Erneuerbaren-Energien-Anlage betrieben wird.
Ladepunkte ≥ 50 Kilowatt:
natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts 200 Euro je Kilowatt Ladeleistung (nur in Verbindung mit einem Grünstromvertrag; keine neu zu errichtende Erneuerbare-Energie-Anlage notwendig) oder 250 Euro je Kilowatt Ladeleistung für Ladepunkte, wenn die Ladeinfrastruktur zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugtem Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben wird. Die Stromerzeugungsanlage muss dazu eine Nennleistung von mindestens 0,2 Kilowatt je Kilowatt Ladeleistung aufweisen.
Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
Ladepunkte < 50 Kilowatt:
1.500 Euro je Ladepunkt mit einer Ladeleistung kleiner 50 Kilowatt
Ladepunkte ≥ 50 Kilowatt:
250 Euro pro Kilowatt / Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt.